AXESS new media - FIRMA - KAFFEE
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Axess New Media GmbH
- nachfolgend Axess genannt -
I. Vertragsabschluß
- Lieferungen, Leistungen und Angebote von Axess erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
- Angebote von Axess sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
schriftliche Auftragsbestätigung von Axess zustande. Er richtet sich
ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder
Annahme der bestellten Waren vom Käufer anerkannt werden.
Anderslautenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
- Nebenabreden und Änderungen dieser Bedingungen bedürfen schriftlicher
Bestätigung von Axess.
II Lieferung
- Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart wird. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn
vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Käufer übergegangen ist. Die
Einhaltung setzt voraus, daß Axess sämtliche vom Käufer zu beschaffenden
Informationen rechtzeitig zugehen.
- Wird ein Liefertermin überschritten, so hat der Käufer Axess eine
Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen.
- Lieferstörungen, die nicht im Einwirkungsbereich von Axess liegen,
insbesondere höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse
oder sonstige Unruhen, Verzögerungen beim Transport, Naturkatastrophen oder
Arbeitskämpfe, entbinden Axess für ihre Dauer von der Pflicht zu
rechtzeitiger Lieferung und zwar auch, wenn sie während eines bereits
eingetretenen Verzuges auftreten. Dauern diese unvorhergesehenen Ereignisse
länger als sechs Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten. Die Gefahr geht mit der Übergabe der
bestellten Ware an die den Transport durchführende Person oder Einrichtung
über. Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, per Paketdienst.
- Zu Teillieferungen ist Axess berechtigt.
- Auf Herausgabe von Sourcecodes hat der Kunde und auch der Endabnehmer
keinen Anspruch sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
III Zahlung
- Preise verstehen sich in EUR ab Versandstelle. Versandkosten gehen zu
Lasten des Käufers. Alle Preise und Nebenkosten werden nach der zur Zeit
der Lieferung anwendbaren Preisliste von Axess berechnet, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Neukunden werden bis zum Abschluß
der Bonitätsprüfung nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme beliefert.
- Zahlungen sind je nach Vereinbarung (per Vorauskasse, Nachnahme oder 14
Tage nach Rechnungsdatum) fällig sofern nicht der Kunde einen
unverschuldeten, verspäteten Zugang schriftlich nachweist und unverzüglich
mitteilt. Am Fälligkeitstag tritt ohne vorherige Mahnung Zahlungsverzug
ein. Axess berechnet bei Überschreitung der Zahlungstermine Verzugszinsen
in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Die Geltendmachung eines nachweislich darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Für fällige Forderungen kann Axess, abgesehen von den Fälligkeitszinsen
gemäß Ziffer (2), Verzugsgebühren für die zweite Mahnung in Höhe von
10,-- EUR und die dritte Mahnung in Höhe von 15,-- EUR -zzgl. Mwst.- in
Rechnung stellen.
- Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Zahlungsansprüchen
von Axess mit Gegenforderungen zu, die von Axess unbestritten oder die
rechtskräftig festgestellt sind und nur soweit sie auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen.
Eine Aufrechnung ist nur mit Gegenforderungen zulässig, die von Axess
unbestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
- Wird Axess nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in
den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt, so ist Axess berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen. Sind Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht
erbracht, kann Axess vom Vertrag zurücktreten.
IV Gewährleistung
- Hinsichtlich der Gewährleistung für Software wird der Kunde auf
folgendes hingewiesen:
Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann bei Software das Auftreten von
Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Firma Axess übernimmt
gegenüber dem Kunden für die Produkte nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang die
Gewährleistung dafür, daß keine erheblichen, die Funktionstüchtigkeit im
wesentlichen beeinträchtigende Mängel im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorliegen. Die Produktbeschreibung wird
durch die in den Begleitmaterialien aufgeführten Funktionen definiert.
- Für mangelhafte Lieferungen beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung
von Axess auf Ersatzlieferung.
- Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde eine angemessene
Herabsetzung des Verkaufspreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen.
- Der Kunde hat die gelieferten Produkte sorgfältig zu untersuchen und zu
prüfen und dabei festgestellte Mängel innerhalb 14 Tagen (Vollkaufleute
unverzüglich) schriftlich, unter konkreter und ausführlicher Schilderung
des Mangels mitzuteilen. In jedem Fall sind sämtliche Kunden/Abnehmer
verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich nach Lieferung und
versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Eine Haftung für normale Abnutzung kommt nicht in Betracht.
Jede Gewährleistung entfällt,
- wenn der Kunde/Endabnehmer die Installationsbedingungen oder Betriebs-
bzw. Wartungsbedingungen von Axess bzw. dem Hersteller nicht einhält,
- wenn der Kunde/Endabnehmer an den gelieferten Produkten unbefugt Änderungen
vornimmt, soweit der Kunde nicht eine entsprechend substantiierte Behauptung
von Axess oder dem Hersteller, daß erst dieser Eingriff den Mangel
herbeigeführt hat, widerlegt, oder
- wenn der Kunde/Endabnehmer Anlagen benutzt, an den Produkten Teile
auswechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Spezifikationen von Axess oder dem Hersteller entsprechen.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für
die Produkte. Dies gilt nicht für Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden
gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Diese bedürfen
jedoch zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
V Lizenzen – Schutzrechte
- An der von Axess angebotenen Software nebst zugehöriger Dokumentation
(nachstehend gemeinsam als "Software" bezeichnet) bestehen
Schutzrechte des jeweiligen Lizenzgebers oder von Dritten. Axess steht das
Recht zu, dem Kunden Weiterveräußerungsrechte bzw. Übertragungsrechte und
dem Endabnehmer Nutzungsrechte zumindest in dem nachstehenden Umfang einzuräumen.
- Axess gewährt dem Kunden hiermit die nicht ausschließliche, aber weiter übertragbare
Lizenz, die überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen, jedoch ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebs
weiterzuveräußern. Dabei sind die Bestimmungen, die von dem jeweiligen
Lizenzgeber gestellt werden (Schutzhüllenvereinbarung) Vertragsbestandteil
und werden mit der Software übergeben. Auf Anfrage werden diese auch vorher
oder bei Vertragsabschluß vorgelegt oder übermittelt.
- Der Kunde ist verpflichtet, die von dem Hersteller bzw. der Firma Axess
eingeräumten Lizenzrechte in der selbigen Form an seine Abnehmer,
insbesondere Endabnehmer, weiterzugeben. Hierfür gelten folgende
Vorschriften: Dem Endabnehmer ist die nicht ausschließliche und nicht übertragbare
Lizenz, die ihm überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden
Bestimmungen zu benutzen, einzuräumen. Die Nutzung der Software ist lediglich
auf einem einzigen Computer oder Terminal oder bei Netzwerk-Software oder
Mehrplatz-Software auf der vertraglich bestimmten Anzahl von Arbeitsplätzen
zulässig. Der Endabnehmer ist lediglich berechtigt, die Software ausschließlich
zu Sicherungszwecken
und unter Einbehaltung des Schutzrechtsvermerks der Originalkopie zu kopieren.
Ferner ist eine Übertragung auf eine Festplatte bzw. das Laden in den
Arbeitsspeicher zulässig, sofern auch hierbei nur ein einziger Computer oder
ein einziges Terminal benutzt werden. Die Anfertigung weiterer Kopien bedarf
in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Herstellers.
- Der Endabnehmer ist zu verpflichten,
- diese Lizenz nicht teilweise oder insgesamt auf Dritte zu übertragen,
- keine Unterlizenzverträge abzuschließen,
- die Software nicht zu veröffentlichen oder deren Benutzung zu gestatten.
- darüber hinaus ist die Software vor dem Zugriff Dritter zu schützen
und sämtliche Personen, die Zugang zur Software haben, über die in dieser
Klausel übernommene Geheimhaltungsverpflichtung entsprechend zu belehren. Für
Pflichtverletzungen sämtlicher Personen, die die Software entgegen dieser
Verpflichtung weitergeben, ist der Kunde schadensersatzpflichtig.
- Auf Herausgabe von Sourcecodes hat der Kunde und auch der Endabnehmer ohne
anderslautende Vereinbarung keinen Anspruch.
- Der Kunde/Endabnehmer ist nicht berechtigt, die Software ohne vorherige
Genehmigung von Axess oder dem Lizenzgeber zu ändern, zu dekompilieren, zu
disassemblieren oder den Programmcode in irgendeiner Weise zu
manipulieren.
- Der Lizenzvertrag kann vom Lizenzgeber nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, z.B. wenn der Kunde die sich aus diesem Lizenzvertrag ergebenden
Verpflichtungen erheblich verletzt, gekündigt werden. In diesem Fall ist der
Kunde/Endabnehmer verpflichtet, die Software sowie alle ihm zugänglichen
Teile derselben, unverzüglich an Axess oder den Lizenzgeber zurückzugeben,
und zu versichern, daß sämtliche entsprechende Datenträger
gelöscht wurden. Hierunter fällt auch die Löschung der Programme von
Festplatten und aus Arbeitsspeichern.
VI Eigentumsvorbehalt
- Axess behält sich das erweiterte Eigentum an den gelieferten Waren bis
zur Zahlung aller Axess jetzt oder künftig gegen den Käufer zustehenden
Forderungen vor.
- Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist nur im Rahmen ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs des Käufers gestattet. Andere, die Rechte von Axess gefährdende
Verfügungen sind ausgeschlossen. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung
oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsprodukte betreffenden, Rechtsgrund
zustehenden Forderungen tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherheit an
Axess ab, soweit sie dem Wert des Eigentumsanteils von Axess an den
Vorbehaltsprodukten entsprechen.
- Macht Axess ihren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangt Axess
Herausgabe auf Grund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom
Vertrag.
VII Haftung
- Axess haftet für Schäden des Käufers nur, soweit Axess oder ihren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz zur Last fällt. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig
davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln,
vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Diese
Haftungsbeschränkung erfasst jedoch nicht die durch das Fehlen von
zugesicherten Eigenschaften verursachten Mangelschäden und solche
Mangelfolgeschäden, gegen die die zugesicherten Eigenschaften den Besteller
gerade absichern sollten; für sonstige Mangelfolgeschäden haftet Axess nur
in der vorstehend beschränkten Weise.
- Ein durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen
verursachter Schaden wird nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der für
Axess zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller Axess
bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände vorausschaubar war.
VIII Anspruchsabtretung
Der Käufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag
abzutreten.
IX Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
- Erfüllungsort ist Bad Homburg v.d.H.. Soweit der Käufer Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen
oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen für beide Teile das
Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. bzw. bei einem Streitwert über DM 8.000 das
Landgericht Frankfurt a.M. als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt,
wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.
- Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird
hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt.
- Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine
materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.
- Der Export von Leistungen in Drittländer bedarf der
schriftlichenZustimmung.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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